Eine Bevollmächtigung kann stillschweigend erteilt werden, wenn sich das Vertretungsverhältnis aus der Beschwerdeschrift oder den Umständen ergibt (Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2014, N 8 zu § 22; AGVE 2003 S. 508). Die Beschwerdegegnerin ist offenbar davon ausgegangen, dass A. seine Ehefrau vertritt. Diese Annahme war vorliegend richtig, wie sich aus der von beiden Ehegatten unterzeichneten Beschwerde an das SKE vom 12. September 2022 ergibt. Unter diesen Umständen kann festgehalten werden, dass B. im Einspracheverfahren von A. vertreten wurde. -5-