1.3. 1.3.1. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Als Adressaten des Einspracheentscheids vom 25. Juli 2022 haben die Beschwerdeführenden ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse. 1.3.2. Die Einsprache vom 27. November 2021 wurde ausschliesslich von A. unterzeichnet. B. hat am Einspracheverfahren - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht teilgenommen.