E.1. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 brachte das SKE die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis und stellte ihnen frei, bis 11. November 2022 zu replizieren. E.2. Die Beschwerdeführenden replizierten am 9. November 2022 und hielten an ihren Anträgen fest. F.1. Das SKE brachte die Replik der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. November 2022 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist bis 7. Dezember 2022 für eine allfällige Duplik. F.2. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 18. November 2022 auf eine abschliessende Duplik. Das Schreiben wurde den Beschwerdeführen am 25. November 2022 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.