C. Gegen den abschlägigen Entscheid erhoben A. und B. (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 12. September 2022 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), und beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheids. Die AGV sei zusätzlich zur bereits erfolgten Kostengutsprache zur Kostenübernahme für die Instandstellung des vollständigen Gehwegs (inklusive Wiederinstandstellung des Wegabschlusses aus Eichenschwellen, geschätzte Kosten von zusätzlich Fr. 5'000.00) zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.