8.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 29 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung der Parteien sind allerdings keine Parteikosten zu ersetzen. - 12 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden eine Versicherungsleistung von Fr. 2'561.35 auszurichten. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 120.00 und den Auslagen von Fr. 150.00, zusammen Fr. 770.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.