7.2. Vom Betrag von Fr. 2'861.35 ist der Selbstbehalt von Fr. 300.00 (§ 23 Abs. 2 GebVG) in Abzug zu bringen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden in Abgeltung des Hagelschadens somit Fr. 2'561.35 zu bezahlen 8. 8.1. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist der Prozessausgang (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Da das Rechtsmittel gutzuheissen ist (Erw. 6.5.1.), sind die Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen. - 11 -