6.5.2. Es ist jedoch festzuhalten, dass ohne objektiven Nachweis eines Hagelereignisses während der Meldefrist von einem Jahr auch ein unstrittig vorliegender Hagelschaden nicht von der AGV zu ersetzen wäre. Dieser Nachweis ist immer zu erbringen und der Eintritt des Ereignisses muss wahrscheinlicher sein als dessen Nichteintritt. Eine andere Betrachtung würde dazu führen, dass jeder Hagelschaden im Sinne einer unerwünschten Kausalhaftung von der AGV zu entschädigen wäre und das Erfordernis der Einhaltung der Meldefrist aufgrund von Beweisschwierigkeiten von vornherein bedeutungslos wäre.