6.5. 6.5.1. Zusammenfassend scheint dem Gericht bei der dargestellten Ausgangslage der Eintritt eines Hagelereignisses während der Meldefrist wahrscheinlicher als dessen Nichteintritt (zu den konkurrierenden Beweisobliegenheiten vgl. Erw. 6.2. zu Beginn). Die am Südrand von Q. gelegene, schadensbetroffene Liegenschaft der Beschwerdeführenden kann vom objektiv nachgewiesenen Hagelzug, welcher am 28. Juli 2020 an Q. vorbeizog, berührt worden sein. Zusammen mit dem unstrittigen Vorliegen eines Hagelschadens genügt dies für die Bejahung einer Leistungspflicht der AGV. Die Beschwerde ist gutzuheissen.