Auf einem vom Fachrichter erstellten Plan ist ersichtlich, dass sich die gemeldeten, von Hagelschäden betroffenen Liegenschaften in den beiden Nachbargemeinden nur rund 2 km Luftlinie entfernt vom Gebäude der Beschwerdeführenden befinden. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der am 28. Juli 2020 südlich von Q. vorbeiziehende Hagelzug die am Südrand der Ortschaft gelegene Streitliegenschaft ebenfalls berührt hat. Für das vom Beschwerdeführer genannte Datum gibt es dagegen über die Parteiaussagen hinaus keinerlei objektive Belege; er hält denn auch nicht an diesem Datum fest (Protokoll, S. 8 f. und S. 12). - 10 -