6.4. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es im massgebenden Zeitraum keine Hagelereignisse in der näheren Umgebung von Q. gegeben habe (Verfügung vom 9. Juni 2021, S. 1), kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Auch wenn direkt in der Gemeinde Q. keine Hagelschäden gemeldet wurden, gab es am 28. Juli 2020 in den südlichen Nachbargemeinden V. und R. mehrere Hagelschäden. Auf einem vom Fachrichter erstellten Plan ist ersichtlich, dass sich die gemeldeten, von Hagelschäden betroffenen Liegenschaften in den beiden Nachbargemeinden nur rund 2 km Luftlinie entfernt vom Gebäude der Beschwerdeführenden befinden.