wiegenden Wahrscheinlichkeit (Erw. 4.2.) zu senken. Bei den Beweisobliegenheiten in Zusammenhang mit der Meldepflicht muss bereits ein minderer Wahrscheinlichkeitsgrad genügen (Erw. 4.3.). 6.3. Im Abnahme- bzw. Übergabe-Protokoll vom 29. März 2020 wurden an den vorhandenen Rollläden keine Schäden geltend gemacht, die über eine normale Abnützung hinausgehen, wobei offen ist, ob die Rollläden von innen und aussen besichtigt wurden.