6.2. Vorliegend sind sowohl der den Beschwerdeführenden obliegende positive Beweis des Auftretens eines Hagelereignisses innert der erwähnten Jahresfrist als auch der der AGV obliegende negative Beweis des Nichtauftretens eines solchen während desselben Zeitraums kaum mit Sicherheit zu erbringen. Allenfalls wäre vielleicht eine Annäherung über eine gutachterliche Altersbestimmung des Hagelschadens möglich. Darauf wird vorliegend aber in Würdigung der Relation des Streitwerts von weniger als Fr. 3'000.00 zu den potentiellen Gutachtenskosten verzichtet. Unter den gegebenen Umständen drängt es sich auf, das Beweismass unter den Grad der über- -9-