Für diese Sicht spricht weiter der Umstand, dass das Vorliegen eines Hagelschadens, bedarfsfalls auch gutachterlich, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, während zur Frage der Einhaltung der Meldepflicht grössere Unsicherheiten verbleiben können (vgl. in concreto unten Erw. 6.). Vorliegend anerkannte die Beschwerdegegnerin letztlich das Vorhandensein eines Hagelschadens. Auf einen Augenschein sowie weitere Beweiserhebungen über die bei den Akten liegenden Fotografien hinaus konnte daher verzichtet werden (Protokoll, S. 12). Der Nachweis des Vorliegens eines versicherten Ereignisses gilt damit als erbracht.