4.1.) als auch gesetzessystematisch (§ 12 Abs. 1 lit. b GebVG [gedeckte Schäden] kommt vor der Meldepflicht nach § 21 Abs. 2 GebVG [Pflichten im Schadenfall]) ist nach Überzeugung des Gerichts zuerst das Vorliegen eines versicherten Ereignisses zu prüfen, bevor die Einhaltung der Meldefrist in Frage gestellt werden kann. Für diese Sicht spricht weiter der Umstand, dass das Vorliegen eines Hagelschadens, bedarfsfalls auch gutachterlich, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, während zur Frage der Einhaltung der Meldepflicht grössere Unsicherheiten verbleiben können (vgl. in concreto unten Erw.