gegnerin in ihren Eingaben nicht explizit bestritten. Auf Nachfrage anlässlich der Verhandlung vom 22. Juni 2022 hin gab sie zu Protokoll, dass der Schaden nicht vor Ort begutachtet worden sei, da die Meldefrist nicht eingehalten worden sei. Da eine Schadensdeckung somit von vornherein ausgeschlossen sei, komme es nicht darauf an, ob ein Hagelschaden vorliege (Protokoll, S. 5). Dieser Argumentation kann sich das Gericht nicht anschliessen. Wenn gar kein versichertes Ereignis vorläge, bräuchte auch die Einhaltung der Meldefrist nicht mehr geprüft zu werden. Sowohl logisch (oben Erw. 4.1.) als auch gesetzessystematisch (§ 12 Abs. 1 lit.