5. Als erstes Erfordernis bei der Anmeldung eines Schadens bei der Gebäudeversicherung ist zu prüfen, ob ein von dieser versichertes Ereignis (Feuer- oder Elementarschaden, §§ 11 und 12 GebVG) vorliegt. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b GebVG deckt die Elementarschadenversicherung Hagelschäden. Das Vorliegen eines Hagelschadens wurde von der Beschwerde- -8-