Es obliegt vorliegend den Beschwerdeführenden, das Vorliegen eines versicherten Schadens sowie den Zeitpunkt, an dem sich dieser ereignet hat, -7- nachzuweisen. Der AGV obliegt dagegen der Nachweis des Nichtvorliegens eines versicherten Ereignisses im massgeblichen Zeitraum als eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache.