Es sei nicht relevant, in welchem Zeitraum der Eintritt eines Schadens ausgeschlossen werden könne, sondern wann sich der Schaden effektiv ereignet habe. Vorliegend müsse das versicherte Ereignis im Zeitraum vom 14. Mai 2020 bis 14. Mai 2021 stattgefunden haben, um eine Leistungspflicht der AGV auszulösen. Dies werde durch das Abnahme- bzw. Übergabeprotokoll nicht belegt.