3.2. Die AGV führt dazu aus, bei einem vermieteten Gebäude obliege es der Eigentümerschaft, ihr Gebäude nach einem Hagelereignis auf Schäden hin zu kontrollieren. Überliesse sie dies der Mieterschaft, müssten sich die Eigentümer die verspätete Feststellung des Schadens anrechnen lassen. Die Beschwerdeführenden blieben den Beweis schuldig, dass im fraglichen Zeitpunkt in ihrer Umgebung Hagelschäden aufgetreten und der AGV gemeldet worden seien. Sie seien nach der allgemeinen Beweislastregel für den Schaden und dessen Zeitpunkt beweispflichtig. Dieser Beweis sei durch blosse Erinnerungen der Beschwerdeführenden und deren Freunde nicht erbracht.