Weiter könne ausgeschlossen werden, dass sich der Schaden vor dem 29. März 2020 ereignet habe. Dies werde durch das im Rahmen des Mieterwechsels erstellte Abnahme- bzw. Übergabe-Protokoll nachgewiesen. Dieses sei ordnungsgemäss von ihnen, dem einziehenden Mieter sowie von einer unabhängigen Drittperson unterzeichnet worden und daher als Beweismittel anzuerkennen. Der Abnahmeexperte des Hauseigentümerverbands, G. aus S., habe das Formular ausgefüllt und die Rollläden als in gutem Zustand und ohne Schaden abgenommen.