3. 3.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten den Schaden unmittelbar nach der Feststellung der AGV gemeldet. Da es sich um Rollläden handle, sei der Schaden nur von aussen sichtbar. Der Mieter des Hauses habe den Schaden daher nie bemerkt. Die AGV habe aus der Tatsache, dass innert Jahresfrist vor der Meldung keine weiteren Hagelschäden aus der Gemeinde Q. gemeldet worden seien, dass der Schaden bereits vor mehr als einem Jahr eingetreten sein müsse. Es sei jedoch unbestritten, dass sich Naturereignisse nicht an Gemeindegrenzen hielten. Die AGV ver- -5-