2.2. Die Beschwerdeführenden haben den Hagelschaden am 13. Mai 2021 gemeldet. Dementsprechend muss das Schadenereignis zwischen dem 14. Mai 2020 und dem 13. Mai 2021 stattgefunden haben, damit die gesetzliche einjährige Anmeldefrist als eingehalten gilt. 2.3. Bei der Schadenmeldung gaben die Beschwerdeführenden zunächst an, dass ihnen das Schadendatum nicht genau bekannt sei. Im Verlauf des Einspracheverfahrens datierten sie das Schadenereignis auf den 13. Juni 2020.