2. 2.1. Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdeführenden den grundsätzlich versicherten Hagelschaden (§ 12 Abs. 1 lit. b GebVG) der AGV rechtzeitig gemeldet haben. Nach § 21 Abs. 1 GebVG haben Eigentümerinnen und Eigentümer einen Schaden unverzüglich nach der Feststellung der AGV zu melden. Erfolgt die Anzeige nicht innert Jahresfrist seit dem Ereignis, erlischt der Anspruch auf Entschädigung (§ 21 Abs. 2 GebVG). Bei der Jahresfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist und damit um eine Verwirkungsfrist.