1.4. Der Einspracheentscheid wurde am 29. November 2021 erlassen und kann den Beschwerdeführenden frühestens am 30. November 2021 zugegangen sein. Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gelten für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sowie bezüglich der Rechtsstillstandsfristen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) ist die mit Poststempel vom 14. Januar 2022 versehene Beschwerde fristgerecht erhoben worden.