1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Als Adressaten des Einspracheentscheids vom 29. November 2021 haben die Beschwerdeführenden ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse. -4-