E. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 9. Februar 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 brachte das SKE die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis und stellte ihnen frei, bis 9. März 2022 zu replizieren. Die Beschwerdeführenden verzichteten konkludent auf eine Replik. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. G. Das Gericht führte am 22. Juni 2022 eine Verhandlung in Q. durch (Präsenz siehe Protokoll, S. 1). Im Anschluss wurde der Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: