C. Gegen den abschlägigen Entscheid erhoben A. und B. (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 14. Januar 2022 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), und beantragten, die AGV sei zum Ersatz des Schadens zu verpflichten. D. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 (Schreiben SKE vom 18. Januar 2022) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde der AGV (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 25. Januar 2022 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 17. Februar 2022. -3-