B.2. Dagegen erhob A. am 22. Juni 2021 Einsprache. Diese reichte er per E- Mail ein. Die AGV forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 23. Juni 2021 auf, ein von ihm und seiner Ehefrau unterschriebenes Original der Einsprache per Post einzureichen. Dieser Aufforderung kam A. am 29. Juni 2021 nach. B.3. Die AGV wies die Einsprache mit Entscheid vom 29. November 2021 ab und bestätigte die Schadenablehnung gemäss Verfügung vom 9. Juni 2021.