A.1. A. und B. sind Gesamteigentümer (einfache Gesellschaft) des Einfamilienhauses Nr. aaa (Parzelle bbb) am X-Weg C in Q.. Das Gebäude ist bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) gegen Feuer- und Elementarschäden versichert. A.2. Am 13. Mai 2021 meldete A. der AGV per Onlineformular einen Hagelschaden an vier Rollläden des Einfamilienhauses Nr. aaa und ersuchte um Kostenübernahme. B.1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 lehnte die AGV die Kostenübernahme für den Hagelschaden ab. Dagegen wehrte sich A. mit E-Mail vom 8. Juni 2021. Die AGV hielt mit Verfügung vom 9. Juni 2021 an der Ablehnung der Schadenübernahme fest.