Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-SV.2022.1 Urteil vom 22. Juni 2022 Besetzung Präsident E. Hauller Richter B. Stöckli Richter A. Baumgartner Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 Beschwerde- Aargauische Gebäudeversicherung gegnerin Gegenstand Schadenschätzung Gebäude Nr. aaa (Ablehnung Hagelschaden) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A.1. A. und B. sind Gesamteigentümer (einfache Gesellschaft) des Einfamilien- hauses Nr. aaa (Parzelle bbb) am X-Weg C in Q.. Das Gebäude ist bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) gegen Feuer- und Elementar- schäden versichert. A.2. Am 13. Mai 2021 meldete A. der AGV per Onlineformular einen Hagelscha- den an vier Rollläden des Einfamilienhauses Nr. aaa und ersuchte um Kos- tenübernahme. B.1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 lehnte die AGV die Kostenübernahme für den Hagelschaden ab. Dagegen wehrte sich A. mit E-Mail vom 8. Juni 2021. Die AGV hielt mit Verfügung vom 9. Juni 2021 an der Ablehnung der Schadenübernahme fest. B.2. Dagegen erhob A. am 22. Juni 2021 Einsprache. Diese reichte er per E- Mail ein. Die AGV forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 23. Juni 2021 auf, ein von ihm und seiner Ehefrau unterschriebenes Original der Einspra- che per Post einzureichen. Dieser Aufforderung kam A. am 29. Juni 2021 nach. B.3. Die AGV wies die Einsprache mit Entscheid vom 29. November 2021 ab und bestätigte die Schadenablehnung gemäss Verfügung vom 9. Juni 2021. C. Gegen den abschlägigen Entscheid erhoben A. und B. (nachfolgend: Be- schwerdeführende) mit Eingabe vom 14. Januar 2022 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), und beantragten, die AGV sei zum Ersatz des Schadens zu ver- pflichten. D. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 (Schreiben SKE vom 18. Januar 2022) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde der AGV (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 25. Januar 2022 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehm- lassung bis 17. Februar 2022. -3- E. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 9. Februar 2022 ver- nehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 brachte das SKE die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis und stellte ihnen frei, bis 9. März 2022 zu replizieren. Die Beschwerdeführenden verzichteten konkludent auf eine Replik. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. G. Das Gericht führte am 22. Juni 2022 eine Verhandlung in Q. durch (Prä- senz siehe Protokoll, S. 1). Im Anschluss wurde der Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden (§ 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [GebVG; SAR 673.100] vom 19. September 2006). Der Einspracheentscheid kann, wiederum innert 30 Tagen nach Zustellung, beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 51 Abs. 1 GebVG). Für das Verfahren sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschrif- ten anwendbar (§ 51 Abs. 2 GebVG). 1.2. Der Einspracheentscheid der AGV vom 29. November 2021 fällt in die Zu- ständigkeit des SKE (Art. 51 Abs. 1 GebVG). 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Als Adressaten des Einspracheentscheids vom 29. November 2021 haben die Beschwerdeführenden ein solches schutzwürdiges und aktuelles Inte- resse. -4- 1.4. Der Einspracheentscheid wurde am 29. November 2021 erlassen und kann den Beschwerdeführenden frühestens am 30. November 2021 zugegan- gen sein. Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gelten für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sowie bezüglich der Rechtsstillstandsfristen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezem- ber 2008. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) ist die mit Post- stempel vom 14. Januar 2022 versehene Beschwerde fristgerecht erhoben worden. 2. 2.1. Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdeführenden den grundsätzlich versicherten Hagelschaden (§ 12 Abs. 1 lit. b GebVG) der AGV rechtzeitig gemeldet haben. Nach § 21 Abs. 1 GebVG haben Eigentümerinnen und Eigentümer einen Schaden unverzüglich nach der Feststellung der AGV zu melden. Erfolgt die Anzeige nicht innert Jahresfrist seit dem Ereignis, er- lischt der Anspruch auf Entschädigung (§ 21 Abs. 2 GebVG). Bei der Jah- resfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist und damit um eine Verwir- kungsfrist. 2.2. Die Beschwerdeführenden haben den Hagelschaden am 13. Mai 2021 ge- meldet. Dementsprechend muss das Schadenereignis zwischen dem 14. Mai 2020 und dem 13. Mai 2021 stattgefunden haben, damit die ge- setzliche einjährige Anmeldefrist als eingehalten gilt. 2.3. Bei der Schadenmeldung gaben die Beschwerdeführenden zunächst an, dass ihnen das Schadendatum nicht genau bekannt sei. Im Verlauf des Einspracheverfahrens datierten sie das Schadenereignis auf den 13. Juni 2020. 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten den Schaden un- mittelbar nach der Feststellung der AGV gemeldet. Da es sich um Rollläden handle, sei der Schaden nur von aussen sichtbar. Der Mieter des Hauses habe den Schaden daher nie bemerkt. Die AGV habe aus der Tatsache, dass innert Jahresfrist vor der Meldung keine weiteren Hagelschäden aus der Gemeinde Q. gemeldet worden seien, dass der Schaden bereits vor mehr als einem Jahr eingetreten sein müsse. Es sei jedoch unbestritten, dass sich Naturereignisse nicht an Gemeindegrenzen hielten. Die AGV ver- -5- schweige, dass in unmittelbarer Nähe des gemeldeten Schadenereignis- ses weitere Hagelschäden gemeldet worden seien. Aus der von der AGV in ihrem Jahresbericht 2020 publizierten Schadenkarte gehe hervor, dass Meldungen von Hagelschäden sehr vereinzelt auftreten könnten. Es sei da- her durchaus möglich, dass nur ein einzelner Schaden in einer Gemeinde gemeldet werde. Sie könnten zwar nicht mit hundertprozentiger Sicherheit sagen, dass das Hagelereignis am 13. Juni 2020 stattgefunden habe, sie erinnerten sich je- doch, dass es an diesem Tag stark gehagelt habe. Daran könnten sie sich erinnern, da sie zu einem Fest in der Nachbargemeinde eingeladen gewe- sen seien. Daraus könne geschlossen werden, dass der Hagelschaden mit hoher Wahrscheinlichkeit an diesem Datum entstanden sein müsse. Da es am Nachmittag gehagelt habe, seien bei ihnen selbst – sie wohnen in der Nachbarliegenschaft - die Storen oben gewesen und kein Schaden ent- standen. Zur zeitlichen Lokalisierung des Schadendatums hätten sie aus- serdem Freunde in der Umgebung befragt. Ein Kollege aus R. habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass es zu dieser Zeit starke Unwetter gege- ben habe. Weiter könne ausgeschlossen werden, dass sich der Schaden vor dem 29. März 2020 ereignet habe. Dies werde durch das im Rahmen des Mieterwechsels erstellte Abnahme- bzw. Übergabe-Protokoll nachgewie- sen. Dieses sei ordnungsgemäss von ihnen, dem einziehenden Mieter so- wie von einer unabhängigen Drittperson unterzeichnet worden und daher als Beweismittel anzuerkennen. Der Abnahmeexperte des Hauseigentü- merverbands, G. aus S., habe das Formular ausgefüllt und die Rollläden als in gutem Zustand und ohne Schaden abgenommen. 3.2. Die AGV führt dazu aus, bei einem vermieteten Gebäude obliege es der Eigentümerschaft, ihr Gebäude nach einem Hagelereignis auf Schäden hin zu kontrollieren. Überliesse sie dies der Mieterschaft, müssten sich die Ei- gentümer die verspätete Feststellung des Schadens anrechnen lassen. Die Beschwerdeführenden blieben den Beweis schuldig, dass im fraglichen Zeitpunkt in ihrer Umgebung Hagelschäden aufgetreten und der AGV ge- meldet worden seien. Sie seien nach der allgemeinen Beweislastregel für den Schaden und dessen Zeitpunkt beweispflichtig. Dieser Beweis sei durch blosse Erinnerungen der Beschwerdeführenden und deren Freunde nicht erbracht. Die AGV habe in ihrem Jahresbericht 2020 verschiedene Schadenkarten publiziert. Die Beschwerdeführenden hielten nicht fest, auf welche dieser Karten sie sich in ihrer Beschwerde beziehen. Die Verteilung der darauf abgebildeten Schäden lasse darauf schliessen, dass es sich um die Karte -6- "Elementarschäden ganzes Jahr 2020" handle. Auf dieser Karte seien un- ter anderem die Hagelschäden aus dem gesamten Jahr 2020 abgebildet. Vorliegend relevant wären aber allfällige Hagelschäden, die am geltend ge- machten Schadendatum verzeichnet worden seien. Die von den Beschwer- deführenden ins Feld geführte Schadenkarte sei nicht auf den vorliegend relevanten Zeitraum zugeschnitten. Sie vermöge weder den Zeitpunkt des fraglichen Schadens noch dessen rechtzeitige Meldung durch die Be- schwerdeführenden zu belegen. Es sei nicht relevant, in welchem Zeitraum der Eintritt eines Schadens aus- geschlossen werden könne, sondern wann sich der Schaden effektiv ereig- net habe. Vorliegend müsse das versicherte Ereignis im Zeitraum vom 14. Mai 2020 bis 14. Mai 2021 stattgefunden haben, um eine Leistungs- pflicht der AGV auszulösen. Dies werde durch das Abnahme- bzw. Über- gabeprotokoll nicht belegt. 4. 4.1. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechts- begründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweis- last für die rechtsaufhebenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Ent- stehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch ab- weichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 130 III 323; BGE 128 III 271; Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB [nachfolgend BSK ZGB I], 6. Auflage, Basel 2018, N 42 ff. zu Art. 8). Die Beweislastregel von Art. 8 ZGB wird im öffentlichen Recht analog an- gewendet (BSK ZGB I, N 27 zu Art. 8; AGVE 2008 S. 380). Diese Verfahren sind jedoch in der Regel vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wes- halb der Richter die wesentlichen Behauptungen von sich aus abklären muss. Eine (objektive) Beweislosigkeit geht aber dennoch zu Lasten jener Partei, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ab- leiten wollte (vgl. z.B. Steuerrecht, wo steuermindernde Tatsachen grund- sätzlich vom Steuerpflichtigen zu belegen sind). Gleichzeitig trifft die Par- teien im Verfahren mit Untersuchungsmaxime häufig eine Mitwirkungs- pflicht (vgl. § 23 Abs. 1 VRPG), d.h. sie haben bei der Beweisleistung aktiv mitzuwirken, unabhängig davon, wer die objektive Beweislast trägt (Roger Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 75 und 91). Es obliegt vorliegend den Beschwerdeführenden, das Vorliegen eines ver- sicherten Schadens sowie den Zeitpunkt, an dem sich dieser ereignet hat, -7- nachzuweisen. Der AGV obliegt dagegen der Nachweis des Nichtvorlie- gens eines versicherten Ereignisses im massgeblichen Zeitraum als eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache. 4.2. Das Beweismass bestimmt, ob der Richter für das Vorhandensein einer bestimmten Tatsache einen strikten Beweis verlangt, oder ob er sich mit einem minderen Grad an Sicherheit begnügt. Das Beweismass ergibt sich nicht aus Art. 8 ZGB, sondern aus der konkret zur Anwendung gelangen- den materiellen Norm (BSK ZGB I, Art. 8 N 15 f.). In Versicherungsfällen kann oft nicht ein absoluter, strikter Beweis verlangt werden. Immer dann, wenn nach der Natur der Sache ein solcher nicht möglich ist, etwa beim Nachweis eines bestimmten Kausalzusammenhangs, darf der Richter seine Überzeugung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder, wo auch dies objektiv nicht möglich ist, mit einer auf der Lebenser- fahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen (vgl. BSK ZGB I, Art. 8 N 18; Pierre Widmer, in: Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 60). Überwie- gend wahrscheinlich ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn für die Verwirk- lichung anderer Sachverhaltsversionen kein ernst zu nehmender Raum verbleibt und das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Rich- tigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 130 III 324). Nach der Literatur hat der Beweisgrad der überwiegenden oder hohen Wahrschein- lichkeit in Zahlen ausgedrückt einen Schwellenwert von 75 % zu erreichen (Isabelle Berger-Steiner, Beweismass und Privatrecht, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 2008, S. 293 ff.), woran sich das SKE auch schon orientiert hat (vgl. z.B. SKEE 6-SV.2007.4 vom 16. September 2008, Erw. 3.2.). 4.3. In Fällen, in denen auch das Beweismass der überwiegenden Wahrschein- lichkeit nicht erfüllt werden kann, wie beispielsweise beim Nachweis nega- tiver Tatsachen, die nur indirekt über Indizien bewiesen werden können, kann das Beweismass weiter gesenkt werden (Groner, a.a.O., S. 195). Es genügt dann, dass für das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BSK, a.a.O., Art. 8, N 20). 5. Als erstes Erfordernis bei der Anmeldung eines Schadens bei der Gebäu- deversicherung ist zu prüfen, ob ein von dieser versichertes Ereignis (Feuer- oder Elementarschaden, §§ 11 und 12 GebVG) vorliegt. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b GebVG deckt die Elementarschadenversicherung Hagel- schäden. Das Vorliegen eines Hagelschadens wurde von der Beschwerde- -8- gegnerin in ihren Eingaben nicht explizit bestritten. Auf Nachfrage anläss- lich der Verhandlung vom 22. Juni 2022 hin gab sie zu Protokoll, dass der Schaden nicht vor Ort begutachtet worden sei, da die Meldefrist nicht ein- gehalten worden sei. Da eine Schadensdeckung somit von vornherein aus- geschlossen sei, komme es nicht darauf an, ob ein Hagelschaden vorliege (Protokoll, S. 5). Dieser Argumentation kann sich das Gericht nicht an- schliessen. Wenn gar kein versichertes Ereignis vorläge, bräuchte auch die Einhaltung der Meldefrist nicht mehr geprüft zu werden. Sowohl logisch (oben Erw. 4.1.) als auch gesetzessystematisch (§ 12 Abs. 1 lit. b GebVG [gedeckte Schäden] kommt vor der Meldepflicht nach § 21 Abs. 2 GebVG [Pflichten im Schadenfall]) ist nach Überzeugung des Gerichts zuerst das Vorliegen eines versicherten Ereignisses zu prüfen, bevor die Einhaltung der Meldefrist in Frage gestellt werden kann. Für diese Sicht spricht weiter der Umstand, dass das Vorliegen eines Hagelschadens, bedarfsfalls auch gutachterlich, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, während zur Frage der Einhaltung der Meldepflicht grössere Unsicherhei- ten verbleiben können (vgl. in concreto unten Erw. 6.). Vorliegend aner- kannte die Beschwerdegegnerin letztlich das Vorhandensein eines Hagel- schadens. Auf einen Augenschein sowie weitere Beweiserhebungen über die bei den Akten liegenden Fotografien hinaus konnte daher verzichtet werden (Protokoll, S. 12). Der Nachweis des Vorliegens eines versicherten Ereignisses gilt damit als erbracht. 6. 6.1. In einem nächsten Schritt ist nun zu prüfen, ob bei der Meldung des Hagel- schadens die Frist gemäss § 21 Abs. 2 GebVG eingehalten wurde. Der AGV wurden im Zeitraum vom 14. Mai 2020 bis zum 13. Mai 2021 Ha- gelschäden am 28. Juli 2020 in den Gemeinden T., R., U., V., W., X. und Y. (22 Schadenfälle) sowie am 16. August 2020 im Grossraum D. in den Gemeinden Z., QQ., E. und QR. (30 Schadenfälle) gemeldet. Direkt in der Gemeinde Q. wurden dagegen im fraglichen Zeitraum keine Hagelschäden gemeldet. 6.2. Vorliegend sind sowohl der den Beschwerdeführenden obliegende positive Beweis des Auftretens eines Hagelereignisses innert der erwähnten Jah- resfrist als auch der der AGV obliegende negative Beweis des Nichtauftre- tens eines solchen während desselben Zeitraums kaum mit Sicherheit zu erbringen. Allenfalls wäre vielleicht eine Annäherung über eine gutachterli- che Altersbestimmung des Hagelschadens möglich. Darauf wird vorliegend aber in Würdigung der Relation des Streitwerts von weniger als Fr. 3'000.00 zu den potentiellen Gutachtenskosten verzichtet. Unter den gegebenen Umständen drängt es sich auf, das Beweismass unter den Grad der über- -9- wiegenden Wahrscheinlichkeit (Erw. 4.2.) zu senken. Bei den Beweisoblie- genheiten in Zusammenhang mit der Meldepflicht muss bereits ein minde- rer Wahrscheinlichkeitsgrad genügen (Erw. 4.3.). 6.3. Im Abnahme- bzw. Übergabe-Protokoll vom 29. März 2020 wurden an den vorhandenen Rollläden keine Schäden geltend gemacht, die über eine nor- male Abnützung hinausgehen, wobei offen ist, ob die Rollläden von innen und aussen besichtigt wurden. Die AGV hatte in ihrem Einspracheentscheid ausgeführt, bei diesem Pro- tokoll handle es sich um eine blosse Parteibehauptung. Das Protokoll wurde jedoch von den einziehenden Mietern mitunterzeichnet. Die Richtig- keit der Angaben wurde zudem von einem neutralen Abnahme- bzw. Über- gabe-Experten bescheinigt. Es kann daher durchaus als taugliches Be- weismittel dafür angesehen werden, dass die Rollläden zu diesem Zeit- punkt noch intakt waren. Da keine relevanten Schäden an den vorhande- nen Rollläden im Abnahme- bzw. Übergabe-Protokoll festgehalten wurden, erscheint es plausibel, dass sich der Schaden nicht vor dem 29. März 2020 ereignet hat. Für den Zeitraum zwischen dem 30. März 2020 bis 13. Mai 2020 lässt sich jedoch keine Aussage treffen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Schaden in diesem Zeitraum und damit schon vor dem 14. Mai 2020 ereignet hat. Gegen diese Möglichkeit spricht jedoch wiederum, dass der AGV für diesen Zeitraum nirgends Hagelschäden gemeldet wurden. 6.4. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es im massgebenden Zeitraum keine Hagelereignisse in der näheren Umgebung von Q. gegeben habe (Verfügung vom 9. Juni 2021, S. 1), kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Auch wenn direkt in der Gemeinde Q. keine Hagelschäden gemel- det wurden, gab es am 28. Juli 2020 in den südlichen Nachbargemeinden V. und R. mehrere Hagelschäden. Auf einem vom Fachrichter erstellten Plan ist ersichtlich, dass sich die gemeldeten, von Hagelschäden betroffe- nen Liegenschaften in den beiden Nachbargemeinden nur rund 2 km Luft- linie entfernt vom Gebäude der Beschwerdeführenden befinden. Es be- steht durchaus die Möglichkeit, dass der am 28. Juli 2020 südlich von Q. vorbeiziehende Hagelzug die am Südrand der Ortschaft gelegene Streitlie- genschaft ebenfalls berührt hat. Für das vom Beschwerdeführer genannte Datum gibt es dagegen über die Parteiaussagen hinaus keinerlei objektive Belege; er hält denn auch nicht an diesem Datum fest (Protokoll, S. 8 f. und S. 12). - 10 - 6.5. 6.5.1. Zusammenfassend scheint dem Gericht bei der dargestellten Ausgangs- lage der Eintritt eines Hagelereignisses während der Meldefrist wahr- scheinlicher als dessen Nichteintritt (zu den konkurrierenden Beweisoblie- genheiten vgl. Erw. 6.2. zu Beginn). Die am Südrand von Q. gelegene, schadensbetroffene Liegenschaft der Beschwerdeführenden kann vom ob- jektiv nachgewiesenen Hagelzug, welcher am 28. Juli 2020 an Q. vorbei- zog, berührt worden sein. Zusammen mit dem unstrittigen Vorliegen eines Hagelschadens genügt dies für die Bejahung einer Leistungspflicht der AGV. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 6.5.2. Es ist jedoch festzuhalten, dass ohne objektiven Nachweis eines Hageler- eignisses während der Meldefrist von einem Jahr auch ein unstrittig vorlie- gender Hagelschaden nicht von der AGV zu ersetzen wäre. Dieser Nach- weis ist immer zu erbringen und der Eintritt des Ereignisses muss wahr- scheinlicher sein als dessen Nichteintritt. Eine andere Betrachtung würde dazu führen, dass jeder Hagelschaden im Sinne einer unerwünschten Kau- salhaftung von der AGV zu entschädigen wäre und das Erfordernis der Ein- haltung der Meldefrist aufgrund von Beweisschwierigkeiten von vornherein bedeutungslos wäre. 7. 7.1. Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Offerte der Firma J. vom 6. Januar 2022 von Fr. 2'861.35 (inkl. 7.7 % MWST) weist einen geringen Detaillierungsgrad auf. Namentlich geht daraus nicht eindeutig hervor, ob die Rollläden lediglich repariert oder vollständig ausgetauscht werden sol- len. Es ist aber davon auszugehen, dass ein Austausch der Rollläden er- folgen soll (Protokoll, S. 3). Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da die Offerte von der Beschwerdegegnerin akzeptiert wird (Protokoll, S. 13). 7.2. Vom Betrag von Fr. 2'861.35 ist der Selbstbehalt von Fr. 300.00 (§ 23 Abs. 2 GebVG) in Abzug zu bringen. Die Beschwerdegegnerin hat den Be- schwerdeführenden in Abgeltung des Hagelschadens somit Fr. 2'561.35 zu bezahlen 8. 8.1. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist der Prozessausgang (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Da das Rechtsmittel gutzuheissen ist (Erw. 6.5.1.), sind die Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen. - 11 - 8.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 29 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung der Parteien sind allerdings keine Parteikosten zu ersetzen. - 12 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführenden eine Versicherungsleistung von Fr. 2'561.35 auszu- richten. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 120.00 und den Auslagen von Fr. 150.00, zusammen Fr. 770.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird den Beschwerdefüh- renden zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Beschwerdeführende (2) - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). - 13 - Aarau, 22. Juni 2022 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller C. Dürdoth