2.6. Die Parteikosten wären nach demselben Schlüssel zu verlegen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Da die Beschwerdegegnerin aber nicht anwaltlich vertreten ist, sind ihr keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG). -7- Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der strittige Schaden an Gebäude Nr. aaa in Q. nicht durch einen Sturm im Sinne des Gebäudeversicherungsrechts verursacht wurde. 2. Die reduzierten Kosten des Verfahrens von pauschal Fr. 1'200.00 sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'300.00 wird angerechnet. Dem Beschwerdeführer sind Fr. 1'100.00 zurückzuerstatten.