2.5. Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb er die Kosten (inklusive Kosten für Datenabfrage bei MeteoSchweiz) zu übernehmen hat. Da der Entscheid auf Wunsch des Beschwerdeführers nur im Dispositiv, also ohne detaillierte Begründung, eröffnet wird, werden die Verfahrenskosten reduziert und pauschaliert. Sollte eine der Parteien innert Frist eine volle Begründung verlangen, würden mit dem begründeten Urteil auch die vollen Kosten erhoben (so an der Verhandlung vom 30. März 2022 angekündigt; Protokoll S. 10). Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer angerechnet.