2.3. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, die Haftpflichtversicherung nochmals anzusprechen; ein Rückzug der Beschwerde kam daher nicht in Frage. Der Vertreter des Beschwerdeführers ersuchte das Gericht jedoch, den Entscheid vorerst nur im Dispositiv, noch ohne detaillierte Begründung in der Sache und mit den in diesen Fällen praxisgemäss reduzierten Verfahrenskosten, zu eröffnen. Dem hat sich die Beschwerdegegnerin nicht widersetzt (Protokoll S. 10).