2.2. An der Verhandlung vom 30. März 2021 wurden die Sach- und die Rechtslage eingehend besprochen. Insbesondere wurden die gebäudeversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme eines Schadens als Sturmschaden (vgl. § 12 Abs. 1 lit. a GebVG in Verbindung mit § 4 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung [GebVV; SAR 673.111] vom 2. Mai 2007) diskutiert (Protokoll S. 5 ff.). Das Gericht kam zum Schluss, dass am Schadentag in Q. kein Sturm im gebäudeversicherungsrechtlichen Sinne geherrscht hat. -6- Nach einer Zwischenberatung eröffnete das Gericht den Parteien den entsprechenden Abweisungsentscheid (Protokoll S. 9).