Es wird aber weder der Bevollmächtigte genannt noch stimmt die angegebene Parzellennummer. Nachdem sich der Beschwerdeführer an der Verhandlung vom 30. März 2022 bereit erklärte, allfällige Verfahrenskosten persönlich vollumfänglich zu übernehmen (Protokoll S. 3), und zudem einzig dessen Stockwerkeigentumsanteil beschädigt worden war, wird auf eine weitere Bereinigung verzichtet und die Prozesslegitimation von A. – seitens der Beschwerdegegnerin unwidersprochen – ohne weiteres anerkannt (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).