Das Stockwerkeigentum ist eine Form des Miteigentums (vgl. Art. 712a Abs. 1 ZGB). Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und beklagt werden (Art. 712l Abs. 2 ZGB). Sie kann sich im Verfahren von einem Mitglied vertreten lassen. Dazu hat sie dieses ausdrücklich zu ermächtigen. Die Vertretung im Prozess gilt als wichtige Verwaltungshandlung im Sinne von Art. 647b ZGB, weshalb für die Ermächtigung ein qualifiziertes Mehr erforderlich ist (Mehr nach Köpfen und Wertquoten; vgl. Amédéo Wermelinger in: Zürcher Kommentar, Das Stockwerkeigentum, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2019, Art. 712a N 139 und 133). -5-