C.1. Gegen den negativen Einspracheentscheid erhob A. am 10. Mai 2021 im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE). Er beantragt, die AGV sei zur Übernahme des Schadens in Höhe von Fr. 27'183.80 zu verpflichten. C.2. A. (im Folgenden Beschwerdeführer) wurde vorab zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Schreiben SKE vom 18. Mai 2021). Nach Eingang der Zahlung wurde die AGV ersucht, eine Stellungnahme abzugeben (Schreiben SKE vom 27. Mai 2021).