Parallel dazu hatte sich auch der Liegenschaftsverwalter bei der AGV gemeldet, ohne eine förmliche Eisprache zu machen (vgl. Korrespondenz zwischen C. und AGV, Vorakten [VA] 26-33). B.2. Am 23. Juli 2020 liess A. der AGV die gewünschte Vollmacht vom 21. Juli 2020 zukommen. Am 2. Dezember 2020 reichte er die Rechnung der D. AG über Fr. 27'183.80 für die inzwischen ausgeführten Reparaturarbeiten ein. -3- B.3. Mit Entscheid vom 22. März 2021 wies die AGV die Schadenübernahme ab.