B.1. Vorab telefonisch, anschliessend mit Schreiben vom 2. Juli 2020, meldete A. der AGV, dass am 26. Juni 2020 infolge eines Sturms ein Schaden am Gebäude Nr. aaa (Sonnenmarkise der Wohnung Nr. 5) entstanden sei. Die AGV lehnte die Übernahme des Schadens ab (Schreiben an den Liegenschaftsverwalter C. vom 7. Juli 2020). Darauf teilten sowohl A. wie auch C. der AGV je mit Schreiben vom 9. Juli 2020 mit, dass sie damit nicht einverstanden seien, worauf die AGV am 10. Juli 2020 eine den Schaden ablehnende Verfügung erliess. Gegen die Verfügung erhob A. Einsprache, worauf ihn die AGV zur Nachreichung einer Prozessvollmacht aufforderte (Schreiben vom 17. Juli 2020).