2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 15'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 252.00 und den Auslagen von Fr. 120.00, zusammen Fr. 15'372.00, sind zu 90 % (Fr. 13'834.80) von den Beschwerdeführenden und zu 10 % (Fr. 1'537.20) von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss von Fr. 15'000.00 werden den Beschwerdeführenden Fr. 1'165.20 zurückerstattet 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (2) - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - mitwirkende Fachrichterin - mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) - 20 -