Die Beschwerdeführenden hätten demnach der Beschwerdegegnerin noch 80 % der Parteikosten zu bezahlen und selbst keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Da die Beschwerdegegnerin nicht vertreten ist, ist ihr kein Parteikostenersatz zuzusprechen (§ 29 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hat die AGV den Beschwerdeführenden eine Versicherungsleistung von Fr. 117'434.30 auszurichten.