9.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 i. V. m. § 29 VRPG). Die Parteikosten wären demnach zu 90 % von den Beschwerdeführenden und zu 10 % von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Es ist indessen vorab eine Verrechnung der Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens vorzunehmen (vgl. dazu Verwaltungsgerichtsentscheid WBE.2008.127 vom 5. Mai 2009 in Sachen Einwohnergemeinde M. gegen Christkatholische Kirchgemeinde M., Erw. III.1.; AGVE 2000 S. 51). Die Beschwerdeführenden hätten demnach der Beschwerdegegnerin noch 80 % der Parteikosten zu bezahlen und selbst keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.