9. 9.1. Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Grundsätzlich gilt ein Obsiegen von weniger als 10 % praxisgemäss als vollständiges Unterliegen (AGVE 2020, S. 507). Die Beschwerdeführenden obsiegen jedoch zu etwas mehr als 10 %. Auch in Anbetracht des hohen Streitwerts ist vorliegend das Obsiegen nicht als geringfügiges zu werten. Die Beschwerdeführenden haben daher 90 % und die Beschwerdegegnerin 10 % der Verfahrenskosten zu tragen. - 19 -