8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der ursprüngliche Eigentümer der Liegenschaft das Schadenereignis vorsätzlich und schuldhaft selbst herbeigeführt hat, wobei er in Bezug auf das Abbrennen der Nebengebäude lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat. Die auf das Hauptgebäude entfallende Versicherungsleistung ist vollumfänglich zu kürzen. Die Versicherungsleistung für die Nebengebäude ist um 80 % zu kürzen. Die AGV hat den Beschwerdeführenden eine Versicherungsleistung von Fr. 117'434.30 auszurichten. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen.