7.4.3. Die besonderen Umstände des Falls rechtfertigen es vorliegend, analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 14 VVG (Erw. 7.2.2.) in Bezug auf die Nebengebäude lediglich eine Kürzung der Versicherungsleistung vorzunehmen. Diese hat jedoch sehr hoch auszufallen, da bereits bei fahrlässigem Handeln nach Wissen des Gerichts aus anderen Verfahren Leistungskürzungen bis rund 30 % vorgenommen werden und das Verschulden bei eventualvorsätzlichem Handeln wesentlich schwerer wiegt. Eine Kürzung um 80 % scheint angemessen.