durch die Kantonspolizei vom 29. Mai 2018, S. 6). Aufgrund der dadurch entstehenden Brandlast musste ihm bewusst sein, dass das Feuer leicht auf die Nebengebäude übergreifen kann. Auch wenn sein direktes Handlungsziel nicht das Abbrennen der Nebengebäude (und im Gegensatz zum Hauptgebäude [Erw. 7.3.2.] auch nicht zu Erreichung desselben notwendig) war, nahm er dieses billigend in Kauf und handelte somit eventualvorsätzlich.