Sein Wille war damit nicht nur auf seinen eigenen Tod, sondern auch auf das Legen des Feuers im Wohnhaus gerichtet. Dass er dabei wahrscheinlich nicht an die Versicherungsleistung gedacht hat, ist unerheblich (Erw. 7.2.1.). Er handelte somit vorsätzlich in Bezug auf die Zerstörung des Wohnhauses. 7.3.3. A. hat somit den Brand im Wohnhaus vorsätzlich und schuldhaft selbst herbeigeführt. Die Verweigerung der Versicherungsleistung durch die AGV war in Bezug auf das Wohnhaus berechtigt. 7.4. 7.4.1. Sodann ist zu prüfen, ob A. auch in Bezug auf das Abbrennen der angrenzenden Nebengebäude vorsätzlich gehandelt hat.