Bei eventualvorsätzlichem Handeln fällt daher lediglich eine Leistungskürzung nach Art. 14 Abs. 2 VVG in Betracht. Diese kann aber - je nach Verschulden - auch sehr hoch ausfallen (BSK VVG, a.a.O., N 17 zu Art. 14). 7.3. 7.3.1. Zu prüfen ist zunächst, ob A. in Bezug auf die Verursachung des Brandes im Wohnhaus vorsätzlich oder lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat. - 17 -