7.2.2. Die Rechtsfolgen von eventualvorsätzlichem Handeln sind umstritten. Es wird teilweise vertreten, dass eventualvorsätzliches Handeln des Eigentümers nach den für grob fahrlässiges Handeln geltenden Regeln beurteilt werden sollte und lediglich zur verschuldensabhängigen Kürzung der Leistung führen sollte (KommGeV, a.a.O., S. 305, N 21). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 VVG genügt eventualvorsätzliches Handeln nicht für eine Leistungsverweigerung, da der Schädiger nur das schadenbegründende Ereignis, nicht aber den Erfolg gewollt hat (BGE 115 II 264, Erw. 5.b). Bei eventualvorsätzlichem Handeln fällt daher lediglich eine Leistungskürzung nach Art.