Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Vorsatz auf die Erlangung von Versicherungsleistungen gerichtet ist. Auch muss der Vorsatz lediglich auf einen bestimmten Schaden, nicht aber auf den konkreten Schadensumfang gerichtet sein (Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel/Genf/München 2001 [nachfolgend: BSK VVG], N 17 zu Art. 14).